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Die folgende Nutzungsordnung ist für alle Nutzer verpflichtend einzuhalten.

Nutzungsordnung für das Übungsgelände „Hundeteich“ der Jägerschaft Wolfsburg e. V.

Stand: August 2026

1. Zweck und Geltungsbereich

Der „Hundeteich“ der Jägerschaft Wolfsburg e. V. dient der ordnungsgemäßen, tierschutzgerechten und sicheren Ausbildung von Jagdhunden. Die Nutzung des Übungsgeländes hat ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der jagdlichen Grundsätze und dieser Nutzungsordnung zu erfolgen.

Diese Nutzungsordnung gilt für alle Nutzer des Übungsgeländes.

2. Verantwortlichkeit

2.1 Verantwortung der Jägerschaft Wolfsburg e. V.

Die Jägerschaft Wolfsburg e. V. betreibt das Übungsgelände für ihre Mitgliedern zur Ausbildung von Jagdhunden. Eine Nutzung durch Nichtmitglieder ist grundsätzlich möglich. Die hierfür erforderliche Abstimmung erfolgt über die von der Jägerschaft benannten Hundeobleute.

Die Jägerschaft stellt sicher, dass

 • die erforderlichen behördlichen Abstimmungen für den allgemeinen Übungsbetrieb erfolgt sind,

 • erforderliche Genehmigungen für den allgemeinen Übungsbetrieb vorliegen,

 • alle Hundeobleute über die genehmigte Nutzung und gegebenenfalls bestehende Einschränkungen informiert sind,

 • sich das Gelände in einem ordnungsgemäßen Zustand für den vorgesehenen Übungsbetrieb befindet und

 • festgestellte oder gemeldete Missstände am Gelände oder im Übungsbetrieb umgehend geprüft und soweit erforderlich, abgestellt werden.

2.2 Verantwortung des Übungsleiters

Der Übungsleiter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Übung.

Er hat insbesondere

 • die Nutzer über besondere Anforderungen oder Einschränkungen zu informieren,

 • die Einhaltung dieser Nutzungsordnung zu überwachen,

 • die Gesundheit, Alter, Ausbildungsstand, Witterung und körperliche Belastbarkeit des Hundes bei den Übungen zu berücksichtigen und

 • bei erkennbaren Gefahren, Verstößen oder tierschutzwidrigem Verhalten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Der Übungsleiter kann eine Übung jederzeit abbrechen, wenn eine sichere, gesetzeskonforme oder tierschutzgerechte Durchführung nicht mehr gewährleistet ist.

2.3 Verantwortung des Hundeführers

Jeder Hundeführer ist für seinen Hund und dessen Verhalten selbst verantwortlich.

Er hat insbesondere

 • seinen Hund entsprechend seinem Ausbildungsstand sicher zu führen,

 • den Anweisungen des Übungsleiters Folge zu leisten,

 • eine Überforderung des Hundes zu vermeiden.

Ausbildungsmethoden, durch die dem Hund oder einem anderen Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, sind verboten.

Sämtliche Hinterlassenschaften, sowie mitgebrachtes Schleppwild oder sonstiges Ausbildungsmaterial dürfen nicht auf dem Übungsgelände oder in angrenzenden Bereichen zurückgelassen oder entsorgt werden.

3. Wasserarbeit

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die Wasserarbeit ist so durchzuführen, dass sie dem Zweck der jagdlichen Hundeausbildung dient und den Grundsätzen von Waidgerechtigkeit, Tierschutz und Sicherheit entspricht.

Der Einsatz des Hundes hat seinem Ausbildungsstand und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu entsprechen.

Der Übungsbetrieb ist so zu gestalten, dass unnötige Belastungen oder Gefährdungen von Hunden, Menschen oder anderen Tieren vermieden werden.

3.2 Übungsbetrieb mit lebenden Enten

Die Ausbildung mit lebenden Enten ist nur zulässig, wenn die hierfür alle geltenden gesetzlichen, behördlichen und fachlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Die jeweils geltenden Bestimmungen der niedersächsischen Brauchbarkeitsrichtlinie für Jagdhunde sind zu befolgen.

Die Ausbildung mit lebenden Enten darf nur unter den hierfür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen durchgeführt werden.

3.3 Eingeschränkter Übungsbetrieb während der
Brut- & Setzzeit vom 1. April bis 15. Juli

In der Zeit vom 1. April bis 15. Juli sind Störungen wildlebender Tiere auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Insbesondere ist

 • unnötiges Stöbern oder Suchen am Wasser und im Schilfbereich des Übungsgeländes zu vermeiden,

 • eine unnötige Beunruhigung von Wild außerhalb des eigentlichen Ausbildungszwecks zu vermeiden.

Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen zur Ausbildung auf der Wildspur bleiben hiervon unberührt.

4. Verhalten auf dem Übungsgelände

Das Übungsgelände ist pfleglich zu behandeln.

Alle Nutzer haben dazu beizutragen, dass

 • das Gelände sauber und ordnungsgemäß hinterlassen wird,

 • keine unnnötigen Gefahrenquellen geschaffen werden und

 • andere Nutzer, sowie Unbeteiligte nicht unnötig behindert oder gefährdet werden.

Festgestellte Schäden oder Gefahrenstellen sind dem zuständigen Hundeobmann bzw. der Jägerschaft unverzüglich mitzuteilen.

5. Schlussbestimmungen

Mit der Nutzung des Übungsgeländes werden die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung anerkannt.
Bei Widersprüchen zwischen dieser Nutzungsordnung und gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben gelten stets die gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben.

Bei Verstößen kann die Nutzung des Übungsgeländes untersagt werden.

 

Der Vorstand